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25 August 2016

Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,8 Prozent

Seit im Jahr 2015 das "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes" in Kraft getreten ist, wurden und werden abgabepflichtige Unternehmen von der Deutschen Rentenversicherung bei den Sozialversicherungsprüfungen verstärkt auch mit Blick auf  die ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe geprüft.

Dies hat zur Folge, dass insgesamt mehr Abgabepflichtige ihrer Abgabepflicht nachkommen und dass die Künstlersozialabgabe damit von 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent gesenkt werden kann. Damit werden alle abgabepflichtigen Unternehmen deutlich entlastet und das neue Gesetz funktioniert.

 Abgabepflichtig ist, wer als Unternehmen, Verein oder öffentliche Institution Honorare für freiberufliche künstlerische Tätigkeit zahlt. Die Künstlersozialabgabe deckt 30 Prozent der Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) von freiberuflich tätigen KünstlerInnen. Der Bund schießt 20 Prozent des Beitrags zu. 50 Prozent des Beitrags kommen von den in der Künstlersozialversicherung versicherten KünstlerInnen, ähnlich wie bei angestellten ArbeitnehmerInnen.

Der gesamte Artikel ist auf den Seiten des Kulturrats zu finden.